Aus wistra 12/2022
Im Bundestag wurde – mal wieder – nach Wirecard gefragt (BT-Drucks. 20/2888). Unter anderem ging es um Kontakte der Bundesregierung und Sicherheitsbehörden. Die Bundesregierung führt in diesen Zusammenhang aus (BT-Drucks. 20/3219), dass Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretäre, Staatsminister und Staatssekretäre in jeder Wahlperiode im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren aller gesellschaftlichen Gruppen pflegen. Eine Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher geführter Gespräche bzw. deren Ergebnisse – einschließlich Telefonate – bestehe nicht, und eine solche umfassende Dokumentation sei auch nicht durchgeführt worden; zudem würden Gesprächsinhalte nicht protokolliert und Kalender nach dem Ausscheiden aus dem Amt in der Regel gelöscht.
Für den Bundesnachrichtendienst (BND) gelte, dass Gegenstand der Fragen solche Informationen sind, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Das verfassungsmäßig verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung werde durch schutzwürdige Interessen von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und insbesondere Staatswohlerwägungen zählen. Würde der BND Angaben über eine mögliche Zusammenarbeit mit Dritten machen, wären Rückschlüsse auf das Aufklärungsinteresse, die konkreten Aufgaben, Themen und Projekte der Behörde möglich. Eine Offenlegung der angeforderten Informationen wistra 2022, R6berge ferner auch die konkrete Gefahr, dass aufgrund der Offenlegung der Gesprächskontakte Einzelheiten zu der Methodik und zu besonders schutzwürdigen spezifischen Fähigkeiten des BND bekannt würden, infolgedessen sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf die konkreten Vorgehensweisen und Methoden des BND schließen könnten. Dritte würden mit dem BND nur unter der Voraussetzung zusammenarbeiten, dass eine mögliche Zusammenarbeit mit ihnen – auch nicht mittelbar – preisgegeben, sondern absolut vertraulich behandelt wird. Eine Nennung der Kooperationspartner durch den BND zöge negative Auswirkungen auf die Kooperationsbereitschaft mit dem BND nach sich. Werde dieses Vertrauensverhältnis verletzt, sei es zukünftig weitaus schwieriger, Dritte von einer Zusammenarbeit mit dem BND zu überzeugen. Dies hätte für den BND eine höchst folgenschwere Einschränkung der Informationsgewinnung zur Folge.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin