Aus wistra 6/2022
Im Landtag von NRW wurde gefragt, wie sich die Personal- bzw. Stellenausstattung in den Bezirksregierungen (BR) in den Zuständigkeitsbereichen Geldwäsche und „Steuerbetrug“ entwickelt hat. Das zuständige Ministerium teilt hierzu mit (Drs. 17/6686):
- BR Arnsberg: 4,1 VZÄ (Vollzeitäquivalente)
- BR Detmold: 4,85 VZÄ
- BR Düsseldorf: 5,87 VZÄ
- BR Köln: 5,5 VZÄ
- BR Münster: 4,95 VZÄ
Das Personal für die Bearbeitung von Wirtschaftsstrafsachen bei den Staatsanwaltschaften, „zu denen Steuerbetrug zählt“, habe sich seit 2018 wie folgt entwickelt:
Staatsanwälte | Wirtschaftsreferenten | |||
2018 | 2021 | 2018 | 2021 | |
NRW gesamt | 160,59 | 182,67 | 35,56 | 35,75 |
Düsseldorf | 21,50 | 22,50 | 7,78 | 8,95 |
Duisburg | 5,00 | 7,60 | 1,00 | 0 |
Kleve | 2,35 | 3,72 | 0,23 | 0 |
Krefeld | 2,60 | 3,21 | 0 | 0 |
Mönchengladbach | 2,40 | 3,60 | 0 | 0 |
Wuppertal | 5,00 | 7,60 | 0 | 0 |
Arnsberg | 2,50 | 2,60 | 0 | 0 |
Bielefeld | 19,67 | 20,77 | 5,25 | 4,55 |
Bochum | 24,20 | 25,80 | 4,50 | 3,50 |
Detmold | 1,60 | 1,60 | 0 | 0 |
Dortmund | 7,30 | 8,13 | 1,00 | 1,00 |
Essen | 8,92 | 12,36 | 1,00 | 1,00 |
Hagen | 3,50 | 3,28 | 1,00 | 1,00 |
Münster | 6,88 | 7,60 | 1,00 | 1,00 |
Paderborn | 2,30 | 2,20 | 0 | 0 |
Siegen | 1,88 | 1,97 | 0 | 0 |
Aachen | 5,50 | 5,80 | 0 | 0 |
Bonn | 9,99 | 8,35 | 3,00 | 3,00 |
Köln | 27,50 | 34 | 10,80 | 11,75 |
Wirtschaftssachbearbeiter | Buchführungskräfte | |||
2018 | 2021 | 2018 | 2021 | |
NRW gesamt | 22,35 | 24,38 | 1,00 | 0 |
Düsseldorf | 7,56 | 8,57 | 0 | 0 |
Duisburg | 0 | 0 | 0 | 0 |
Kleve | 0 | 0 | 0 | 0 |
Krefeld | 0 | 0 | 0 | 0 |
Mönchengladbach | 0 | 0 | 0 | 0 |
Wuppertal | 0 | 0 | 0 | 0 |
Arnsberg | 0 | 0 | 0 | 0 |
Bielefeld | 2,73 | 2,60 | 0 | 0 |
Bochum | 4,11 | 4,80 | 0 | 0 |
Detmold | 0 | 0 | 0 | 0 |
Dortmund | 0,70 | 0,70 | 0 | 0 |
Essen | 1,00 | 0,75 | 0 | 0 |
Hagen | 1,00 | 1,00 | 0 | 0 |
Münster | 1,00 | 1,00 | 0 | 0 |
Paderborn | 0 | 0 | 0 | 0 |
Siegen | 0 | 0 | 0 | 0 |
Aachen | 0 | 0 | 0 | 0 |
Bonn | 1,00 | 1,65 | 0 | 0 |
Köln | 3,25 | 3,30 | 0 | 0 |
Ferner sind der Darstellung Ausführungen zur Bearbeitung von vermeintlichen Geldwäschedelikt zu entnehmen, etwa betreffend
Düsseldorf: „Geldwäscheverdachtsanzeigen werden hier, soweit keine anderweitige vorrangige Sonderzuständigkeit besteht, als Sondersachen in (nur) einer allgemeinen Abteilung bearbeitet. Eine generelle Sonderzuständigkeit für Geldwäscheverfahren ist hingegen nicht gegeben, die demgemäß über den allgemeinen Turnus zur Bearbeitung zugewiesen werden. In der eingangs erwähnten Abteilung sind sechs Dezernenten/innen mit einem Arbeitskraftanteil von nominell jeweils 15 % eines vollen Pensums mit entsprechenden Verfahren befasst.“
Wuppertal: „Geldwäschedelikte bzw. -verdachtsanzeigen werden, soweit sich nicht aus den Vorgängen ein Tatverdacht wegen eines Wirtschaftsdelikts im Sinne des § 74c GVG ergibt, von Dezernentinnen bzw. Dezernenten außerhalb der Wirtschaftsabteilung bearbeitet. Bei komplexen Sachverhalten ergibt sich ein derartiger Verdacht häufig in Bezug auf Verstöße gegen die Abgabenordnung, was dann zu einer Sachbearbeitung entsprechender Vorgänge in der Wirtschaftsabteilung führt. Der auf die gegenständlichen Verfahren entfallende Personaleinsatz außerhalb der Wirtschaftsabteilung entsprach im Jahre 2021 ca. 1,4 eines staatsanwaltschaftlichen Dezernats.“
Bielefeld: „Die leitende Oberstaatsanwältin in Bielefeld hat mitgeteilt, Geldwäscheverdachtsanzeigen würden dort zunächst in der Fachabteilung für Organisierte Kriminalität und Geldwäsche-Verdachtsanzeigen erfasst, jedoch anschließend nur in Ausnahmefällen in der Wirtschaftsabteilung bearbeitet, insbesondere dann, wenn Delikte aus dem Katalog des § 74c GVG in Betracht kämen, etwa weil der Verdacht eines Subventionsbetruges im Zusammenhang mit dem Bezug von Corona-Soforthilfen bestehe. Ansonsten erfolge die Bearbeitung ganz überwiegend in den allgemeinen Dezernaten.
Die leitende Oberstaatsanwältin in Bielefeld hat berichtet, der Personaleinsatz in der Fachabteilung für Organisierte Kriminalität für die Bearbeitung der Geldwäscheverdachtsanzeigen betrage in den Laufbahngruppen 2.1 und 2.2 jeweils 0,1 Arbeitskraftanteile sowie 0,2 Arbeitskraftanteile in der Laufbahngruppe 1.2.
Die Höhe des Personaleinsatzes bei einer Bearbeitung außerhalb der Wirtschaftsabteilung lasse sich nicht bestimmen. Seit Oktober 2020 seien hier etwa 700 Verdachtsanzeigen von der FIU vorgelegt worden, wobei in diesen Verfahren oftmals nicht nur der Verdacht der Geldwäsche zu prüfen sei, sondern nicht selten auch andere Delikte in Betracht kommen. Zudem würden Verfahren, die wegen des Verdachts der Geldwäsche geführt werden, z. T. auch unmittelbar von den Polizeibehörden vorgelegt, ohne dass diese auf einer Verdachtsanzeige der FIU beruhen. Vor diesem Hintergrund könne zu dem Personaleinsatz keine belastbare Aussage getroffen werden. Dezidierte Auswertungen seien schon allein wegen der Kürze der Frist nicht möglich.“
Köln: „Bei der Staatsanwaltschaft Köln werden Verdachtsanzeigen nach dem Geldwäschegesetz ausschließlich in der Wirtschaftsabteilung, dort in der Abteilung für organisierte Wirtschaftskriminalität, Abt. Xl/115, bearbeitet. Soweit sich aus einer Verdachtsanzeige ein Anfangsverdacht einer anderen Straftat ergebe, würden diese Verfahren durch die für die Straftat zuständige Abteilung geführt. Gleiches gelte, wenn sich der Verdacht der Geldwäsche im Zusammenhang mit einer konkret bekannt gewordenen Vortat ergebe. Ergäben sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine Vortat oder eine andere Straftat, verblieben die aufgrund einer Verdachtsanzeige nach dem Geldwäschegesetz eingeleiteten Verfahren in der Zuständigkeit der Abteilung für organisierte Wirtschaftskriminalität.
Verfahren wegen Geldwäsche, § 261 StGB, fallen bei der Staatsanwaltschaft Köln grundsätzlich in die Zuständigkeit der staatsanwaltlichen Dezernate der allgemeinen Turnus- oder Jugendabteilungen. Der Personaleinsatz dort ließe sich – mangels Sonderzuständigkeit – nicht feststellen. Verfahren wegen Geldwäsche würden dann in der Wirtschaftsabteilung geführt, wenn für das Verfahren eine geschäftsplanmäßige Sonderzuständigkeit der Wirtschaftsabteilung begründet sei (§ 74c Abs. 1 Nr. 6a GVG).
Angaben zur Entwicklung der Personal- und Stellenausstattung speziell in diesem Bereich können bereits in Ermangelung hinreichend vergleichbarer Referenzwerte nicht getätigt werden.“
Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin