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Korruption

Aus wistra 5/2022

Im Bayerischen Landtag wurde darauf hingewiesen, dass die Korruptionsbekämpfungsrichtlinie (KorruR) im April 2021 neu gefasst wurde, weiterhin jedoch jedes Ressort mindestens eine Organisationseinheit mit der Aufgabe der Innenrevision für besonders korruptionsgefährdete Bereiche des Ressorts betrauen soll (Nr. 3.4. Satz 4 der KorruR). Nachdem sich nicht zuletzt im Zusammenhang mit der aktuellen Pandemie gezeigt habe, dass fragwürdige Verknüpfungen zwischen wirtschaftlichen Akteuren und staatlichen Einrichtungen auch im Freistaat Bayern ein erhebliches Problem darstellen, wurde die Staatsregierung gefragt, inwiefern sich nunmehr Veränderungen bei den Angaben der einzelnen Ressorts ergeben haben, inwiefern Planungen bei den einzelnen Ressorts bestehen, die Innenrevision nach den eingangs genannten Eindrücken zu stärken und welche regulatorischen Überlegungen die Staatsregierung insgesamt hat, um künftig korruptem Handeln besser und frühzeitiger begegnen zu können.

Die Staatsregierung weist in ihrer Antwort (Drs. 19/19911) darauf hin, dass das Staatsministerium für Digitales (StMD) sowie das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (StMUK) zur Personalausstattung mitgeteilt haben, dass die vakanten Positionen zwischenzeitlich nachbesetzt wurden. Die Anzahl der Mitarbeiter der Innenrevision habe sich im Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (StMWK) auf 4 und im Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) auf 2 erhöht. Im Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) habe sich das Stundenkontingent geringfügig auf 2,8 Mitarbeiterkapazitäten erhöht; im StMGP und StMD belaufe sich das Stundenkontingent der Mitarbeiter nunmehr jeweils auf 20 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit.

Einzelne Staatsministerien haben zur Form der Listenführung nach Nr. 7.1.5 KorruR klarstellende Erläuterungen mitgeteilt:

  • StMJ werden die Listen nunmehr beim Beauftragten für Angelegenheiten der Korruptionsbekämpfung gesammelt, zusammengeführt und der Stabsstelle Innenrevision zur Verfügung stellt. Die Listen für 2020 standen der Innenrevision zur Prüfung zur Verfügung.
  • Im StMWK werden die Listen vom zuständigen Referat kontinuierlich geführt und jährlich an die Innenrevision weitergegeben.
  • Im StMGP werden die Listen von der zuständigen Vergabestelle geführt und der Innenrevision als Prüfungsgrundlage zur Verfügung gestellt.

Zur Frage nach einer Stärkung der Innenrevision habe das StMFH mitgeteilt, dass der Personaleinsatz fortlaufend bedarfs- und anlassbezogen geprüft und ggf. angepasst wird. Das StMUK habe darauf hingewiesen, dass eine Stärkung der Innenrevision im Mai 2021 erfolgte. Im StMWK sei im Herbst 2021 beschlossen worden, die Innenrevision um ein zweiköpfiges und alle zwei Jahre wechselndes Prüfteam zu verstärken; darüber hinaus sei das zuständige Referat neu besetzt und personell verstärkt worden.

Allgemein sei bezüglich der Frage, ob weitere regulatorische Überlegungen der Staatsregierung bestehen, um künftig korruptem Handeln besser und frühzeitiger begegnen zu können, Folgendes mitgeteilt worden: In der zum 1.5.2021 in Kraft getretenen grundlegend überarbeiteten KorruR seien nach einer umfänglichen vergleichenden Evaluation aktuelle Erkenntnisse aus der Praxis und Empfehlungen anderer Stellen, insbesondere des Bayerischen Obersten Rechnungshofes, eingeflossen. Verschiedene präventive und repressive Maßnahmen zur Korruptionsprävention und -bekämpfung seien geschärft worden. So sei beispielsweise geregelt worden, dass organisatorische Maßnahmen der Behörden zur Minimierung der Korruptionsgefahr nicht nur in Bereichen mit einer besonders systematischen Korruptionsgefährdung, sondern in allen korruptionsgefährdeten Arbeitsbereichen zu treffen sind, die Bestellung eines Ansprechpartners für Korruptionsvorsorge nicht mehr auf „zweckmäßige Bereiche“ beschränkt und nicht mehr in das Organisationsermessen der Behörden gestellt ist, die Gefährdungsbeurteilung als unverzichtbares Element zur Feststellung der Korruptionsgefährdung von Arbeitsbereichen spätestens alle vier Jahre zu aktualisieren ist und die Personalrotation von bislang längstens sieben Jahre auf fünf Jahre verkürzt wird. Seitdem hätten sich keine neuen Feststellungen ergeben, die weitere normative Regelungen zur Verhinderung korrupten Handelns notwendig machen würden.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


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