Aus wistra 3/2022
Im bayerischen Landtag wurde ferner nach Steuerstraftaten im Zusammenhang mit Cum-Ex/Cum-Cum gefragt. Das Staatsministerium der Finanzen teilt hierzu mit (Drucks. 18/18693), dass laut Mitteilung des Landesamts für Steuern die Landesfinanzbehörden die durch Cum-Ex- und Cum-Cum-Geschäfte verursachten potentiellen Steuerausfallrisiken bereits durch Steuerrückforderungen (Kapitalertragssteuer inkl. Solidaritätszuschlag) i.H.v. rund 361 Mio. EUR bei Cum-Ex-Geschäften und rund 104 Mio. EUR bei Cum-Cum-Geschäften reduziert worden seien. Davon seien rund 347 Mio. EUR (Cum-Ex) bzw. rund 23 Mio. EUR (Cum-Cum) bereits von Steuerpflichtigen zurückbezahlt worden. Darüber hinaus verweigerten Landesfinanzbehörden beantragte Erstattungen bzw. Anrechnungen der Kapitalertragsteuer (inkl. Solidaritätszuschlag) i.H.v. insgesamt rund 100 Mio. EUR bei Cum-Ex-Geschäften bzw. rund 1,6 Mio. EUR bei Cum-Cum-Geschäften.
Eine generelle Aussage zur Verjährung von Steueransprüchen könne hier nicht getroffen werden, da mehrere verfahrensrechtliche Maßnahmen in der Abgabenordnung für die Frage der Festsetzungs- bzw. Zahlungsverjährung relevant seien (§§ 171, 231 AO). Insbesondere die laufende Bearbeitung von Fällen durch Betriebsprüfung oder Steuerfahndung könne den Eintritt einer Verjährung verhindern. Soweit bei den bislang aufgegriffenen Fällen vom Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 370 AO auszugehen ist, könne von der Anwendung der maximal möglichen Verjährungsfristen im jeweiligen Einzelfall ausgegangen werden. Nach derzeitigem Kenntnisstand seien zwei Cum-Cum-Fallkomplexe bekannt, in denen aufgrund der Verjährung jedenfalls zum Teil eine Steuerrückforderung trotz der sofort ergriffenen Maßnahmen zur Verhinderung der Verjährung nicht mehr möglich sei.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin