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Bull-Baer-Strategie II

Aus wistra 3/2022

Auch in Bayern ist hierzu im Landtag nachgefragt worden. Das Staatsministerium der Finanzen weist in seiner Antwort darauf hin, dass die angesprochenen Fallgestaltungen auf Bund-Länder-Fachebene erörtert wurden. In den einschlägigen Fällen sei danach eine Verlustverrechnung auch nach der bisherigen Rechtslage nicht anzuerkennen. Das mit dem AbzStEntModG aus Gründen der Rechtssicherheit klarstellend eingeführte Verlustverrechnungsverbot sei aus diesem Grund auch in offenen Altfällen anzuwenden, in denen die äußeren Umstände darauf schließen lassen, dass die Verrechnung übergehender stiller Lasten wesentlicher Zweck der Umwandlung oder Einbringung war und der Steuerpflichtige dies nicht widerlegen kann. Gegenstand von Ermittlungen, die in Bayern geleitet werden, seien aktuell insgesamt 44 Fälle. Ausführungen zu den Einzelfällen seien aus Gründen des Steuergeheimnisses nicht möglich (Drucks. 18/18542).

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
 


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