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Bull-Baer-Strategie I

Aus wistra 3/2022

Nachdem im Oktober 2021 mehrere Medien über Ermittlungen der Staatsanwaltschaften München und Frankfurt/M. gegen rund 100 Beschuldigte wegen des Verdachts der schweren Steuerhinterziehung mittels eines „bisher nicht von den Finanzbehörden durchdrungenen Steuerhinterziehungsmodells“ berichtet hatten, wurde dies auch Gegenstand eines parlamentarischen Vorgangs in NRW (Drucks. 17/15550). Durch das in Bayern erdachte Modell, bei dem Gewinne und Verluste so miteinander verrechnet werden, dass Gewinne nur einmal versteuert, Verluste aber doppelt geltend gemacht worden seien, sollen zig Millionen EUR Steuergeld hinterzogen worden sein. Das Finanzministerium des Landes bestätigt in seiner Antwort, dass den Finanzbehörden in NRW Fälle bekannt sind, in denen das beschriebene Steuervermeidungsmodell angewandt worden ist (Drucks. 17/15827).

Alle in Nordrhein-Westfalen bekannt gewordenen Fälle seien den Finanzbehörden vor Inkrafttreten einer Gesetzesänderung (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG) zur Kenntnis gelangt. Nach der bundeseinheitlich abgestimmten Auffassung der Finanzverwaltung sei das von der Steuergestaltung beabsichtigte Ergebnis ungeachtet der rückwirkenden Gesetzesänderung schon nicht mit der bis dahin geltenden Rechtslage zu vereinbaren gewesen. Es gebe eine gesetzliche Regelung zur Missbrauchsbekämpfung, die im Jahr 2021 in das Umwandlungssteuergesetz aufgenommen worden ist, um die mit der Steuergestaltung verbundenen finanziellen Risiken für die öffentlichen Haushalte rechtssicher zu schließen. Diese erfasse unter bestimmten Voraussetzungen auch Altfälle, die vor der Gesetzesänderung umgesetzt worden sind.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


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