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Steuerstraftaten

Aus wistra 1/2022

Im Bundestag wurde gefragt, wie sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der erfassten Steuerstraftaten und der diesen gleichgestellten Straftaten („z.B. Steuerhinterziehung nach § 371 der Abgabenordnung (AO) und gewerbs- und bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens nach § 26c des Umsatzsteuergesetzes“) zu der Höhe der im Rahmen der Verfolgung dieser Straftaten festgestellten Steuern sowie der Höhe der von den Gerichten verhängten Geldstrafen seit 2016 verhält, und wie sich in diesem Zusammenhang seit 2015 die Anzahl der Selbstanzeigen jährlich entwickelt hat. Die (Alt-)Bundesregierung hat hierzu darauf hingewiesen (BT-Drucks. 19/31308), dass nach den zwischen Bund und Ländern abgestimmten Grundsätzen zur Erstellung der Statistik der Steuerverwaltungen der Länder wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten bei Besitz- und Verkehrssteuern die Länder nach Ablauf eines Veranlagungsjahres bundeseinheitlich u.a. folgende im Sinne der Fragestellung relevanten statistische Daten zu strafrechtlichen Steuerdelikten sowie zu Selbstanzeigen und Fällen des § 398a AO erfassen:

  • Im Jahr vom Finanzamt abgeschlossene Strafverfahren (Gesamtzahl), darunter
    - Einstellungen nach wirksamen Selbstanzeigen gem. § 371 AO (Anzahl der Fälle),
    - Einstellungen nach § 398a AO (Anzahl der Fälle und Summe der Geldzahlungen nach § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO);
  • im Jahr von den Gerichten und Staatsanwaltschaften abgeschlossene Strafverfahren (Gesamtzahl)
    - darunter Einstellungen nach § 398a AO (Anzahl der Fälle und Summe der Geldzahlungen nach § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO);
  • im Jahr ergangene rechtskräftige Urteile und Strafbefehle wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO (Zahl der Fälle, Höhe der hinterzogenen Steuern, Höhe der Geldauflagen nach § 56b Abs. 2 StGB, Summe der Geldstrafen);
  • im Jahr ergangene rechtskräftige Urteile und Strafbefehle wegen gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Schädigung des Umsatzsteueraufkommens nach § 26c UStG (Zahl der Fälle, Höhe der nicht oder nicht vollständig entrichteten Steuern, Höhe der Geldauflagen nach § 56b Abs. 2 StGB, Summe der Geldstrafen). Für die Jahre 2015 bis 2020 wurden auf der Grundlage der Mitteilungen der nicht miteinander vergleichbar sein sollen.

Vom Finanzamt abgeschlossene Strafverfahren:

Jahr Abgeschlossene
Strafverfahren
Einstellungen wegen
wirksamer Selbstanzeigen
(§ 371 AO)
Einstellungen nach
§ 398a AO
Summe der
Geldzahlungen (EUR)
2015 83.307 25.222 863 12.570.622
2016 72.940 15.257 756 12.093.674
2017 62.261 9.321 606 9.594.907
2018 57.523 7.052 481 11.357.265
2019 54.369 5.912 387 9.107.789
2020 53.977 5.770 331 6.436.200


 

Von den Gerichten und Staatsanwaltschaften abgeschlossene Strafverfahren:

Jahr Abgeschlossene
Strafverfahren
Einstellungen nach
§ 398a AO
Summe der
Geldzahlungen (EUR)
2015 15.269 218 9.035.180
2016 13.801 169 5.698.564
2017 13.254 124 3.037.502
2018 12.145 106 6.818.458
2019 11.712 66 2.277.259
2020 11.596 83 6.262.064


 

Rechtskräftige Urteile und Strafbefehle wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO:

Jahr Zahl der Fälle Höhe der hinterzogenen
teuern (in EUR)
Höhe der Geldauflagen
nach § 56b Abs. 2 StGB
(in EUR)
Höhe der Geldstrafen
(in EUR)
2015 8.003 1.039.324.740 16.923.347 45.332.038
2016 7.849 1.079.818.734 6.399.439 42.561.218
2017 7.879 1.209.930.141 7.648.211 53.147.459
2018 7.226 907.069.981 2.671.479 39.522.238
2019 6.835 745.544.877 2.927.745 38.676.577
2020 7.153 1.245.836.692 3.895.010 44.858.006


 

Rechtskräftige Urteile und Strafbefehle wegen gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Schädigung des Umsatzsteueraufkommens nach § 26c UStG:

Jahr Zahl der Fälle Höhe der nicht
oder nicht vollständig
entrichteten Steuern
(in EUR)
Höhe der Geldauflagen
nach § 56b Abs. 2 StGB
(in EUR)
Höhe der Geldstrafen
(in EUR)
2015 0 0 0 0
2016 2 11.025.099 0 1.800
2017 1 34.238 0 6.800
2018 2 7.177.162 0 0
2019 0 0 0 0
2020 1 7.177.162 0 9.000

 

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
 


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