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Cum/Ex und Steuergeheimnis

Aus wistra 12/2021

In der Hamburger Bürgerschaft musste im Zusammenhang mit einer parlamentarischen Anfrage zu sog. Cum/Ex-Geschäften zum wiederholten Male auf § 30 AO (Steuergeheimnis) verwiesen werden (Drs. 22/5176). Zudem könne die Staatsanwaltschaft Hamburg ohnehin keine Auskunft geben zu Vorgängen auswärtiger Staatsanwaltschaften.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


Verlag C.F. Müller

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