Cum/Ex und Steuergeheimnis
Aus wistra 12/2021
In der Hamburger Bürgerschaft musste im Zusammenhang mit einer parlamentarischen Anfrage zu sog. Cum/Ex-Geschäften zum wiederholten Male auf § 30 AO (Steuergeheimnis) verwiesen werden (Drs. 22/5176). Zudem könne die Staatsanwaltschaft Hamburg ohnehin keine Auskunft geben zu Vorgängen auswärtiger Staatsanwaltschaften.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
Verlag C.F. Müller