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Zusammenarbeit von Zoll und Staatsanwaltschaft

Aus wistra 7/2021

Im Rahmen eines parlamentarischen Vorgangs in der Hamburger Bürgerschaft wird darauf hingewiesen, dass die teilweise hochkomplexen Verfahren im Bereich der Veruntreuung von Arbeitsentgelt und weiteren Delikten, die seitens der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) im Hauptzollamt Hamburg geführt werden, eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit erfordern. Die Ermittlungshandlungen würden hierbei seitens der Zollbehörden vorgenommen, die Staatsanwaltschaft leite das Ermittlungsverfahren. Die Staatsanwaltschaft befinde sich daher im regelmäßigen Austausch mit den Zollbehörden. Ob ein Verfahren nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten einzustellen ist oder nicht, hänge ebenso wie der zeitliche Ablauf von einer Vielzahl von Umständen ab („… auch von der konkreten Beweislage …, die sich in jedem Fall unterscheidet. Der zeitliche Ablauf ist sowohl von der Beweislage abhängig als auch von der personellen Besetzung der zuständigen Stellen, insbesondere der die Ermittlungshandlungen ausführenden und teils initiierenden Behörden“). Ein pauschaler Vergleich mit anderen Ländern sei dabei irreführend, da ein solcher nur bei einzelnen, konkret und in ihrer Gesamtheit vergleichbaren Ermittlungsverfahren möglich sei (Drs. 22/4362).
Die FKS des HZA Hamburg hat aktuell insgesamt 266 Strafverfahren eingeleitet, welche noch nicht erledigt wurden. 50 Strafverfahren wurden durch die FKS zwischen dem 21.5.2019 und dem 20.5.2020, 35 zwischen dem 21.5.2018 und dem 20.5.2019, sechs zwischen dem 21.5.2017 und dem 20.5.2018, acht zwischen dem 21.5.2016 und dem 20.5.2017, eins zwischen dem 21.5.2015 und dem 20.5.2016 und vier bis zum 20.5.2015 eingeleitet und sind noch nicht erledigt.
Bei der Strafsachen- und Bußgeldstelle des HZA Hamburg werden aktuell insgesamt 1.763 Strafverfahren und 769 Bußgeldverfahren bearbeitet. Die Strafsachen- und Bußgeldstellen der Hauptzollämter sind innerhalb der Zollverwaltung zuständig für die Bearbeitung von Steuerstrafverfahren und steuerlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren (ohne FKS-Verfahren). Strafverfahren, für die keine Ahndungszuständigkeit bei der Strafsachen- und Bußgeldstelle besteht, werden an die zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


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