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Anti-Geldwäschebehörde

Aus wistra 6/2021

Die Financial Intelligence Unit (FIU) ist Deutschlands nationale Zentralstelle für die Entgegennahme, Sammlung und Auswertung von Meldungen über ungewöhnliche oder verdächtige Finanztransaktionen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stehen könnten. Im Juli 2020 wurde die FIU, die in dem Verantwortungsbereich des BMF angesiedelt ist, im Zuge einer – wie es Abgeordnete des Bundestages formulieren – „Razzia“ durchsucht (BT-Drucks. 19/26567). In einer Vorbemerkung wird darauf hingewiesen, dass laut verschiedener Presseberichte die Staatsanwaltschaft Osnabrück gegen mehrere Verantwortliche der FIU wegen des Verdachts der Strafvereitelung im Amt ermittelt. Hiernach würden die Ermittler vermuten, dass die FIU zwischen Mitte 2018 und Anfang 2020 in mindestens acht Fällen Geldwäscheverdachtsmeldungen nicht oder nicht rechtzeitig weitergeleitet hat. Geld, das mutmaßlich in Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat in Beziehung stand, habe somit ungehindert und trotz rechtzeitiger Kenntnis der zuständigen Behörde der Bundesregierung in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust werden können. Nach Ansicht der Fragesteller dokumentiere der Vorgang „ein eklatantes Politikversagen des zuständigen Bundesministeriums der Finanzen“. Dieses habe es versäumt, die Behörde und ihre Mitarbeiter adäquat auszustatten und zu befähigen, ihren gesetzlichen Auftrag auszuführen.

Im Rahmen der Beantwortung einzelner Fragen wird ausgeführt (BT-Drucks. 19/27346), dass die FIU – die im Sinne der unbedingten Sachverhaltsaufklärung von Beginn an mit der zuständigen Staatsanwaltschaft vollumfänglich kooperiere – im Zuge der Nachbereitung der gegenständlichen Vorgänge in keinem Fall erkennen konnte, dass die von ihr vorgenommene Bearbeitung „in irgendeiner Weise strafrechtlich zu würdigen ist“. Dieses Bewertungsergebnis habe sie auch der sachleitenden Staatsanwaltschaft mitgeteilt.

Die ursprünglich beim Bundeskriminalamt (BKA) angesiedelte FIU wurde am 26.6.2017 als Verwaltungsbehörde neu ein- und ausgerichtet. Sie ist keine Strafverfolgungsbehörde. Ihre Aufgabe ist die Erhebung und Analyse von Informationen im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und die Weitergabe dieser Informationen an die zuständigen inländischen öffentlichen Stellen zum Zwecke der Aufklärung, Verhinderung oder Verfolgung solcher Taten (vgl. §28 Abs.1 Satz1 GwG). In diesem Zusammenhang obliegt ihr nach § 30 Abs. 1 GwG die Entgegennahme und Analyse von Meldungen und Informationen, die sie nach Maßgabe des § 30 Abs. 2 und 3 GwG zu analysieren hat. Wegen ihrer Ausrichtung als rein administrative Behörde ist die FIU nicht mit einer Strafverfolgungsbehörde gleichzusetzen und unterliegt daher beispielsweise auch nicht dem für Strafverfolgungsbehörden geltenden Legalitätsprinzip.

Allerdings ist die FIU – so wird durch die Bundesregierung weiter ausgeführt – aufgrund der Regelungen des GwG verpflichtet, unter anderem alle Verdachtsmeldung zu analysieren und ggf. an die jeweils zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln. Die Analyse von Meldungen und Mitteilungen nach § 30 Abs. 2 GwG diene der Prüfung, ob ein gemeldeter Sachverhalt im Zusammenhang mit Geldwäsche, mit Terrorismusfinanzierung oder mit einer sonstigen Straftat steht. Sobald ein solcher Zusammenhang festgestellt wird, sei die FIU nach § 32 Abs. 2 Satz 1 GwG verpflichtet, der jeweils zuständigen Strafverfolgungsbehörde unverzüglich das Ergebnis der Analyse sowie alle sachdienlichen Informationen zu übermitteln. Die operative Analyse als wesentliche Aufgabe der FIU (§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 30 Abs. 2 GwG) sei dabei etwaigen Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden vorgeschaltet und selbst nicht Teil des Strafverfahrens und diene der Prüfung der an die FIU gelangten Meldungen und Informationen, ob ein Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder einer sonstigen Straftat vorliegt. Der für eine Übermittlung von Daten und sonstigen Informationen nach § 32 Abs. 2 Satz 1 GwG maßgebliche Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder einer sonstigen Straftat ist – so heißt es weiter – nicht gleichzusetzen mit einem strafprozessualen Anfangsverdacht, dessen Prüfung allein Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden ist.

Stellt die FIU bei ihrer operativen Analyse fest, dass ein Vermögensgegenstand mit Geldwäsche, mit Terrorismusfinanzierung oder mit einer sonstigen Straftat im Zusammenhang steht, ist sie gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 GwG verpflichtet, das Ergebnis ihrer Analyse sowie alle sachdienlichen Informationen unverzüglich an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 GwG sieht keine Ermessensentscheidung der FIU vor. Die Übermittlung hat gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 GwG bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, zu erfolgen.

Zwischen dem 1.2.2018 bis dem 31.1.2021 sah die FIU bei 238.220 von insgesamt 343.614 in diesem Zeitraum eingegangenen Verdachtsmeldungen die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 Satz 1 GwG als nicht erfüllt an, so dass eine Übermittlung an Strafverfolgungsbehörden unterblieben ist und sie diese Verdachtsmeldungen in den FIU-Informationspool überführte. Die Gesamtanzahl verspätet übermittelter Fristfälle nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 GwG soll seit der Arbeitsaufnahme der FIU insgesamt 30 Fälle umfassen. Das finanzielle Gesamtvolumen dieser Vorgänge soll sich auf ca. 900.000 EUR belaufen.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


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