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Notare und Geldwäsche

Aus wistra 5/2021

Der Berliner Justizsenator hat am 24.2.2021 im Abgeordnetenhaus darauf hingewiesen, dass die „Task Force Geldwäschebekämpfung“ im Rahmen der Notarrevision nicht von allen Notaren begrüßt werde (Inhaltsprotokoll Recht 18/68). Das Verwaltungsgericht Berlin habe jedoch entschieden, dass der weitere Pflichtenkreis der Notare, die Einschränkung der Geheimhaltung, rechtmäßig sei. Es sei – so der Senator – eine Bestätigung für die Herangehensweise, dass Notare dahin gehend geprüft würden, ob die Vorschriften nach dem Geldwäschegesetz eingehalten würden. Es sei eine überraschend hohe Beanstandungsquote festgestellt worden, mit entsprechender Meldung bei der FIU. 72 Prüfungen seien vorgenommen worden; 46 Sachverhalte seien dorthin gemeldet worden.
Bemerkenswert auch ist auch folgendes Beispiel, welches der Senator im Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten lieferte: „Aktuell wäre eine Verfolgung als Geldwäsche schon möglich, wenn bei der BVG das Ticket nicht gekauft, sondern schwarzgefahren und für das ersparte Geld ein Döner erworben würde; dieses Geschäft wäre dann als Geldwäsche zu verfolgen, weil es ein ersparter Vorteil wäre. Im Fall der Fundunterschlagung gölte ähnliches“.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


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