Aus wistra 4/2021
Im Bundestag wurde nach allgemeinen rechtlichen Grundlagen für ein Insidergeschäft gefragt. Die zuständige parlamentarische Staatssekretärin erklärt in ihrer Antwort (BT-Drucks. 19/24779), dass ein Insidergeschäft gemäß Art. 8 Abs. 1 S. 1 Marktmissbrauchsverordnung (MMVO) vorliegt, wenn jemand Finanzinstrumente unter Nutzung einer Insiderinformation für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt erwirbt oder veräußert. Dass ein Vermögensvorteil aus dem Geschäft gezogen oder angestrebt wird, sei für die Einordnung als Insidergeschäft ebenso irrelevant wie die Frage, ob mit dem Geschäft eine Short- oder eine Long-Position eingegangen wird.
Deshalb werde im Rahmen des regulären Kontrollverfahrens der BaFin gemäß § 28 WpHG zunächst geprüft, ob bei dem Handelnden für das zu prüfende Geschäft bestimmungsgemäße Kenntnisse vorliegen oder vorgelegen haben könnten. Hierfür sei die Art des Finanzinstruments oder die Position unerheblich. Diese weitergehenden Informationen dürften auch zunächst nicht gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c VO (EU) 2016/679 (DSGVO) erhoben werden, da die Informationserhebung sich auf den Zweck des Kontrollvorgangs beschränken muss. Ergeben sich im Zuge der weiteren Überprüfung konkrete Anhaltspunkte dafür, dass bestimmungsgemäße Kenntnisse vorgelegen haben und genutzt worden sein könnten, so erhebe die BaFin weitere Informationen, etwa zur Art und Ausgestaltung des Finanzinstruments, zu gehandelten Stückzahlen und Volumina oder zur Position, die erforderlich sind, um den Sachverhalt aufzuklären.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin