Aus wistra 3/2021
Unter dem o. a. Begriff wurde ein parlamentarischer Vorgang im Berliner Abgeordnetenhaus abgewickelt (Drs. 18/25707). Gefragt wurde u.a., welche Arbeitsergebnisse die vom Justizsenator eingesetzte „Task Force“ bei der Notarrevision im Hinblick auf das Ziel, die angeblich unzureichenden Verdachtsmeldungen durch Notare bei der FIU aufzuarbeiten, hatte. Der Justizsenator lässt in seiner Antwort darauf hinweisen, dass die Überprüfung von Verdachtsmeldungen durch Notare an die FIU nur eine der Aufgaben der Task Force ist. Bisher hätten über 60 Prüfungen nach § 50 Nr. 5 GwG stattgefunden. Die Anzahl und die Art der festgestellten Auffälligkeiten würden statistisch nicht erfasst, so dass eine Auskunft dazu, ob und in welchem Umfang Notare eine Verdachtsmeldung unzulässigerweise unterlassen haben, nicht gegeben werden könne. Bei den bisherigen Tätigkeiten der Task Force habe jedoch bereits festgestellt werden können, dass insbesondere Verstöße gegen die Identifizierungspflicht aus § 11 GwG und die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht aus § 8 GwG vorkommen. Zudem seien auch Verstöße gegen die Beurkundungsverbote aus § 10 Abs. 9 S. 4 GwG festgestellt worden. Die Task Force prüft – so wird weiter mitgeteilt – die Einhaltung der gesamten Regelungen nach dem GwG. Hierzu gehörten das Risikomanagement nach § 4 ff. GwG, also insbesondere die allgemeine und konkrete Risikoanalyse und die internen Sicherungsmaßnahmen. Zudem werde die Einhaltung der Beurkundungsverbote ebenso überprüft wie die Einhaltung der neuen Meldeverordnung.
Die Frage, ob der Justizsenator die „Task Force“ auflösen und die Einhaltung der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung- Immobilien zukünftig im Rahmen der allgemeinen Notarrevision prüfen wird, wird verneint. Die bisherigen Beanstandungen zeigten deren Sinnhaftigkeit. Die Task Force habe eigenständige Aufgaben, die nicht mit denen der allgemeinen Notarrevision identisch sind.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin