Aus wistra 1/2020
Geldwäsche und Spielsucht I
In Sachsen-Anhalt haben 169 Spielteilnehmer in den letzten fünf Jahren im Bereich Sportwetten (Oddset) Beträge über 10.000 EUR innerhalb eines Jahres eingesetzt, wie aus einem parlamentarischen Vorgang im Landtag hervorgeht (Drs. 7/ 5217). Die entsprechenden Angaben der Lotto-Toto GmbH Sachsen-Anhalt sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass einige der Spielteilnehmer auch in mehreren Jahren jeweils den Schwellenwert von 10.000 EUR kumuliert überschritten haben.
Jahr | 10.000 bis 15.000 EUR |
15.001 bis 30.000 EUR |
30.001 bis 100.000 EUR |
100.001 bis 500.000 EUR |
über 500.001 EUR |
2014 | 37 | 14 | 7 | 0 | 0 |
2015 | 34 | 21 | 12 | 2 | 0 |
2016 | 46 | 34 | 10 | 1 | 0 |
2017 | 50 |
32 |
5 | 5 | 0 |
2018 | 48 | 29 | 7 | 4 | 2 |
Summe | 215 | 130 | 41 | 12 | 2 |
Die Lotto-Toto GmbH Sachsen-Anhalt soll alle Spielteilnehmer über Spielsucht aufgeklärt haben. Dies soll auf Spielscheinen und durch Informationsmaterialien in den Annahmestellen und unabhängig von der Höhe der Spieleinsätze geschehen sein. In einer jährlichen „Responsible-Gaming-Woche“ informiere die Gesellschaft gezielt alle Spielteilnehmer über die Risiken des Glücksspiels. Zudem führe die Gesellschaft seit dem Jahr 2011 im Rahmen der „Responsible-Gaming-Woche“ auch Radiointerviews durch, welche die Öffentlichkeit aufklären und informieren sollen. Allerdings sei der Spieleinsatz einer Person allein kein Indikator für ein problematisches Spielverhalten. Zudem sei ein Spielverhalten mit geringen oder mittleren Einsätzen und Gewinnen, die reinvestiert werden, ein normaler Geschäftsfall, welcher ohne Berücksichtigung weiterer Faktoren nicht zu einer Auffälligkeit führe.
Gemäß § 50 Nr. 8 GwG wird die geldwäscherechtliche Zuständigkeit für die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen auf die jeweils für die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis zuständige Behörde übertragen, sofern Landesrecht nichts anderes bestimmt. Demgemäß ist in Sachsen- Anhalt bei der Vermittlung von Sportwetten in Annahmestellen und Wettvermittlungsstellen das Landesverwaltungsamt zuständige Geldwäscheaufsichtsbehörde. Gegenüber der Lotto-Toto GmbH Sachsen-Anhalt als (noch) Veranstalterin der Oddset-Sportwette ist hingegen das Ministerium für Inneres und Sport zuständige Geldwäscheaufsichtsbehörde. Sowohl das Landesverwaltungsamt als auch das Ministerium für Inneres und Sport wirken innerhalb ihrer aufsichtsrechtlichen Befugnisse stets darauf hin, dass die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz eingehalten und umgesetzt werden. Zudem haben die obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder die bisherigen Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG umfassend überarbeitet und eine Neufassung dieser Hinweise gemäß § 51 Abs. 8 GwG den Verpflichteten nach §2 Abs.1 Nr.15 GwG zu Beginn des Jahres 2019 zur Verfügung gestellt.
Geldwäsche und Spielsucht II
Auch in Brandenburg gab es hierzu einen parlamentarischen Vorgang (Drs. 7/130). In den Vorbemerkungen wird durch die Fragesteller darauf hingewiesen, dass die LAND BRANDENBURG LOTTO GmbH (LBL) eine besondere Sorgfaltspflicht gegenüber möglicher Geldwäsche und der Suchtgefahr der Spieler hat. Die Landesregierung weist darauf hin, dass die LBL zu 100% dem Land Brandenburg gehört. Das Ministerium des Innern und für Kommunales (MIK) sei gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4, § 14 Abs. 3 Brandenburgisches Glücksspielausführungsgesetz die zuständige glücksspielrechtliche Erlaubnis- und Aufsichtsbehörde. Als Erlaubnisbehörde war und ist das MIK auch die zuständige Geldwäscheaufsicht (jetzt § 50 Nr. 8 GwG).
Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin