Aus wistra 2/2020
Zur Bearbeitung des parlamentarischen Vorgangs Drs. 18/21525 im Berliner Abgeordnetenhaus ist der Senat an das für den Bereich der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) zuständige Bundesministerium der Finanzen sowie die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes (Soka-Berlin) und die im Bezirk Pankow regionalisierte Zentrale Stelle zur Bekämpfung von Schwarzarbeit im Land Berlin (ZSBS-B) herangetreten und hat dort Informationen abgefragt.
Die Soka-Berlin hat in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass sie ein privatrechtlich getragener Verein ist, der kraft staatlicher Verleihung für den Bereich der Berliner Baubranche verschiedene Umlageverfahren auf der Basis tarifvertraglicher Vorgaben durchführt. Träger der Soka-Berlin sind die regionalen Sozialpartner der Baubranche (Fachgemeinschaft Bau Berlin-Brandenburg, Bauindustrieverband Ost und Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt). Es handelt sich bei der Soka-Berlin von daher nicht um eine staatliche Prüfbehörde, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Normen tätig wird.
Die Durchführung von Kontrollen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung liegt in der Zuständigkeit der FKS des Zolls. Gezielte Kontrollen im Rahmen des SchwarzArbG wurden durch die Berliner Polizei (Landeskriminalamt – Dezernat Gewerbekriminalität, Umwelt- und Verbraucherschutzdelikte) im nachgefragten Zeitraum nicht durchgeführt; dies gilt für den Bereich der Berliner Finanzverwaltung entsprechend. Zu der Anzahl der von der Berliner Polizei eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß § 8 Absatz 1 SchwarzArbG könne der Senat keine valide Angabe tätigen, da dieser Tatbestand im Polizeilichen Landessystem zur Information, Kommunikation und Sachbearbeitung (POLIKS) in der Regel nicht als alleiniger Erfassungsgrund eingegeben wird und damit nicht recherchierbar ist.
Angemerkt wird, dass die Finanzämter im Rahmen ihrer Tätigkeit regelmäßig Kenntnis von Rechtsverstößen erlangen, die sachlich nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen. Beispielsweise würden in Betriebsprüfungen Mindestlohnverstöße auffallen. Das gleiche gelte für die FKS. Weiterhin würden im Rahmen von Geschäftsunterlagenprüfungen zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuern aus Scheinrechnungen auffallen.
Im Jahr 2018 seien beim Finanzamt für Fahndung und Strafsachen (FAFuSt) 550 Eingänge der FKS und 490 Meldungen an die FKS verzeichnet. Für 2016 und 2017 seien diese Daten nicht separat erhoben worden.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin