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Ankauf von CDs mit steuerrelevanten Daten

Aus wistra 3/2020

In den Jahren 2010 bis 2013 kauften die Bundesländer Nordrhein- Westfalen und Rheinland-Pfalz sog. Steuersünder-CDs mit Datensätzen mutmaßlicher Steuerhinterzieher. Im bayerischen Landtag wurde hierzu im Rahmen einer parlamentarischen Anfrage ausgeführt, dass „Schwarzgeldbestände“ zu Steuereinnahmen von mehreren Hundert Millionen Euro geführt haben sollen und der Freistaat Bayern den Ankauf von Steuer-CDs abgelehnt, sich jedoch am Kauf anderer Bundesländer finanziell beteiligt haben soll.

Zur Frage, wie viel Geld insgesamt durch den Ankauf von Steuer-CDs anderer Bundesländer seit dem Jahr 2010 an den Freistaat Bayern zurückgeflossen sind (wenn z.B. der ermittelte Steuerdelinquent seinen Wohnsitz in Bayern hat), wird ausgeführt, dass darüber keine gesonderte Statistik geführt wird. Ebenso wenig gebe es Statistiken zu Selbstanzeigen. Es würden lediglich die Anzahl der eingegangenen Selbstanzeigen im Zusammenhang mit Geldanlagen in der Schweiz aufgezeichnet (18.051 Anzeigen seit 2010).

Als Ansprechpartner für potenzielle Datenverkäufer soll in Bayern eine Datenankaufstelle beim Landesamt für Steuern eingerichtet worden sein. Diese koordiniere auch die bundesweiten Datenankäufe mit anderen Ländern und dem Bundeszentralamt für Steuern. Bei keinem der bisher eingegangenen Angebote sei der Anbieter allerdings in der Lage gewesen, werthaltige Probedaten vorzulegen, die zu einem eigenständigen Ankauf von Daten durch den Freistaat Bayern hätten führen können.

Aus den Bayern zur Verfügung gestellten Datensätzen der „Steuer-CDs“ wurden in den zurückliegenden Jahren insgesamt 1.630 Strafverfahren eingeleitet. Das steuerliche Mehrergebnis aus entsprechenden Fahndungsprüfungen soll ca. 250 Mio. EUR betragen haben. Durch Einspruchs- und Klageverfahren könne sich dieses Ergebnis aber noch vermindern. Zudem sei in den Blick zu nehmen, dass eine reine Festsetzung nicht immer dazu führe, dass die Steuern auch tatsächlich in voller Höhe entrichtet werden. Über die Einnahmen (d.h. die endgültig festgesetzten und tatsächlich erhobenen Steuern) aus diesen Fällen gebe es in Bayern keine gesonderte Statistik (Drs. 18/4513).

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


Verlag C.F. Müller

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