Aus wistra 7/2020
Das Finanzministerium Rheinland-Pfalz hat in einem parlamentarischen Vorgang (Drs. 17/8747) darauf hingewiesen, dass die Finanzämter des Landes in konkreten Einzelfällen unter Beachtung der örtlichen Zuständigkeiten und des Steuergeheimnisses mit Finanzbehörden anderer Länder oder des Bundes zusammenarbeiten, wenn ein bestimmter Anlass besteht. Wie die Kooperation ausfällt, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Bandbreite erstrecke sich vom Austausch von Informationen bis hin zur Bildung von gemeinsamen Ermittlungsgruppen. Die obersten Finanzbehörden wie das Ministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Finanzen seien hierbei im Regelfall nicht beteiligt, da die operative Fallbearbeitung den nachgeordneten Behörden obliege. Zusätzlich kämen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach § 5 FVG im Interesse einer gleichmäßigen Besteuerung diverse bundesländerübergreifende Aufgaben mit nationalem und internationalem Bezug zu, wie z.B. die zentrale Sammlung, Auswertung und Weitergabe von Daten (auch über zentrale Datenbanken) oder die Koordinierung von Prüfungen. Insbesondere im Bereich der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung, die häufig ländergrenzenübergreifend erfolge, seien die rheinland-pfälzischen Steuerfahndungsstellen und die beim Landesamt für Steuern angesiedelte „Zentralstelle zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs“ mit der „Zentralen Stelle zur Koordinierung der Prüfungsmaßnahmen der Länder im Bereich der Umsatzsteuer (KUSS)“ beim BZSt und den anderen Ländern vernetzt.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin