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Marktmissbrauchsrichtlinie

Aus wistra 7/2020

Im Ratsdokument COM (2020) 99 final ist der Bericht der Kommission an das europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung der sog. Marktmissbrauchsrichtlinie veröffentlicht (13.3.2020). Die Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation wurde am 16.4.2014 verabschiedet. Die Mitgliedstaaten mussten die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen nationalen Vorschriften bis zum 3.7.2016 erlassen und veröffentlichen und diese Vorschriften vorbehaltlich des Inkrafttretens der Verordnung ab demselben Zeitpunkt anwenden. Mit der Richtlinie und der Verordnung werden die zuvor in der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) und den Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission vorgesehenen Unionsvorschriften zur Wahrung von Marktintegrität und Anlegerschutz aktualisiert und gestärkt. Die Richtlinie ergänzt die Verordnung, indem sie sicherstellt, dass die schwerwiegendsten Verstöße gegen die Verordnung unter Strafe gestellt werden, und Mindestvorschriften für strafrechtliche Sanktionen bei Insider-Geschäften, der unrechtmäßigen Offenlegung von Insider-Informationen und Marktmanipulation vorsieht. Sie wurde auf der Grundlage des Art. 83 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen, in dem es heißt: „Erweist sich die Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten als unerlässlich für die wirksame Durchführung der Politik der Union auf einem Gebiet, auf dem Harmonisierungsmaßnahmen erfolgt sind, so können durch Richtlinien Mindestvorschriften für die Festlegung von Straftaten und Strafen … festgelegt werden.“
Mit Ausnahme des Art. 5 (Marktmanipulation) wurden die Bestimmungen der Richtlinie zur Einstufung von Marktmissbrauchsverstößen als Straftatbestand, zu strafrechtlichen Sanktionen und zur Verantwortlichkeit juristischer Personen von der überwiegenden Mehrheit der Mitgliedstaaten ordnungsgemäß umgesetzt. Bei einigen Artikeln (wie den Bestimmungen zur gerichtlichen Zuständigkeit) wurden keinerlei Umsetzungsprobleme festgestellt. Beim Thema Marktmanipulation war es in der Regel die Manipulation durch „jegliche sonstige Handlung“ und/oder bei „Waren-Spot-Kontrakten“, die in der nationalen Rechtsvorschrift fehlte.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


Verlag C.F. Müller

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