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Berlin: „Kryptolücke“ und Steuerhinterziehung

aus wistra 8/2026

Parlamentarier im Berliner Abgeordnetenhaus haben angemerkt, dass Einkünfte und Veräußerungsgewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen nach einer zwölfmonatigen Halte- bzw. Spekulationsfrist steuerfrei sind. Diese „steuerrechtliche Ungleichbehandlung“ führe zu Steuerausfällen in Milliardenhöhe.

Der Berliner Senat kommuniziert einleitend eine Vorbemerkung der Verwaltung (Drs. 19/25881):

„Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegt ein Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens, sofern es sich nicht um Gegenstände des täglichen Gebrauchs oder Grundstücke im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG handelt, nur dann der Einkommensbesteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Bei der Ausgestaltung der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte handelt es sich um eine Entscheidung des Gesetzgebers unter Berücksichtigung der Grundsystematik des Einkommensteuerrechts (...). Eine Bevorzugung speziell der Kryptowerte liegt nicht vor, da sich die Reichweite der Regelung auf eine Vielzahl privater Vermögenswerte erstreckt (z. B. auch Edelmetalle, Schmuck, Antiquitäten, Kunstgegenstände).“

Ergänzend wird ausgeführt, dass das deutsche Einkommensteuerrecht geprägt ist durch den sog. Einkünftedualismus. Danach würden Wertzuwächse bei Vermögensgegenständen grundsätzlich nur im Rahmen der (betrieblichen) Gewinneinkunftsarten erfasst. Veräußerungsgewinne aus dem Handel mit Kryptowerten im Betriebsvermögen unterlägen daher auch unbefristet der Ertragsbesteuerung.

Bei den übrigen Einkunftsarten würden nur die laufenden Erträge aus einer bestehenden Quelle (wie Arbeit, Kapital oder Grundbesitz) versteuert, während Zuwächse im Stammvermögen hier in der Regel außer Betracht bleiben. Ausgenommen seien

  • die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 17 EStG),

  • die Wertpapierveräußerungsgeschäfte (§ 20 Abs. 2 EStG) und

  • die privaten Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG).

Den im Rahmen der privaten Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG geregelten Veräußerungsfristen liege historisch zugrunde, dass die Erfassung von Veräußerungsgewinnen im Privatvermögen auf die Besteuerung von sog. Spekulationsgewinnen beschränkt sein sollte. Insbesondere sollten hierdurch kurzfristige Gewinne, die durch Marktschwankungen entstehen, von einer langfristigen Wertanlage im Privatvermögen abgegrenzt werden.

Die Frage, ob an der Grundausrichtung des Einkünftedualismus in der aktuellen Form festgehalten werden soll oder zukünftig ggf. auch Wertzuwächse bei Vermögensgegenständen im Privatvermögen uneingeschränkt ertragsteuerlich erfasst werden sollten, liege im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers. Eine Änderung der Grundkonzeption des Besteuerungssystems erfordere allerdings eine vollständige Prüfung und ggf. Neuausrichtung aller privaten Veräußerungsgeschäfte und nicht nur eine isolierte Betrachtung der Gruppe der Wirtschaftsgüter i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG (wie Kryptowerte).

Auf die Frage, wie viele Fälle von Steuerhinterziehung mit Krypto-Bezug im Land Berlin von den Finanzämtern festgestellt und bearbeitet wurden, antwortet die Senatsverwaltung:

„Die Erhebung statistischer Werte orientiert sich an den bundeseinheitlichen Statistikgrundsätzen. Für die Erfassung der vorgegebenen Parameter ist dabei regelmäßig unerheblich, ob der Fall in einem bestimmten Sachzusammenhang steht oder nicht. Dem Senat sind daher belastbare Angaben über die Anzahl etwaiger geführter Verfahren wegen Steuerhinterziehung mit Krypto-Bezug nicht möglich.

Das Aktenregistratursystem der Berliner Staatsanwaltschaft (MESTA) sieht eine Kennzeichnung für Ermittlungsverfahren, die Steuerstraftaten im Zusammenhang mit verschleierten Einkünften aus Kryptowährungen zum Gegenstand haben, nicht vor. Statistische Angaben im Sinne der Fragestellung können daher auch insoweit nicht gemacht werden.“

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


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