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Härtere Strafen und Abschaffung der Selbstanzeige – Finanz- und Justizministerium legen Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität vor

aus wistra 8/2026

Der Bundesminister der Finanzen Klingbeil hat am 16.7.2026 gemeinsam mit der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Hubig einen aus 26 Punkten bestehenden Aktionsplan zur Bekämpfung von Steuer- und Finanzkriminalität präsentiert. Im Mittelpunkt stehen schlagkräftigere und besser vernetzte Finanz- und Ermittlungsbehörden, die Bündelung der Expertise und Erkenntnisse von Bund und Ländern, die Analyse von Daten ebenso wie die Erhöhung der Abschreckung und des Entdeckungsrisikos, so die begleitende Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 16.7.2026. Beide Ressorts betonen darin, dass es sich bei der Bekämpfung von Steuerkriminalität auch um eine Gerechtigkeitsfrage handele: „Die Ehrlichen dürfen nicht die Dummen sein. [...] Uns geht es um Gerechtigkeit“, so Klingbeil, während Hubig unterstrich, dass Steuerkriminalität allen schade und das „Vertrauen in die Gerechtigkeit unseres Rechtsstaats“ untergrabe.

Aus steuerstrafrechtlicher Sicht besonders hervorzuheben sind die Erhöhung des Strafrahmens für organisierte Steuerkriminalität auf bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe, mit der etwa Fälle bandenmäßiger Steuerhinterziehung „mit der nötigen Härte“ begegnet werden können soll, sowie die Wiedereinführung eines Verbrechenstatbestands der Steuerhinterziehung (Aktionsplanpunkte 2, 3; s. dazu unter 1.). Zudem soll es die Straffreiheit bei Selbstanzeigen in ihrer heutigen Form zukünftig nicht mehr geben (Aktionsplanpunkt 9; s. dazu unter 2.). Die bisherige Regelung setze falsche Anreize, Kriminelle sollen sich nicht mehr einfach freikaufen dürfen.

Um Steuerstraftaten besser entdecken zu können, will man die „Struktur zum Schutz von Whistleblowern“ stärken und den „systematischen Datenerwerb“ (mit dem Fälle wie der frühere Erwerb von Steuer-CDs aus der Schweiz gemeint sein dürften) ausbauen (Aktionsplanpunkt 10).

Die Ermittlungen in Steuerstrafsachen sollen durch die Erweiterung von Bundeskompetenzen in der Steuerfahndung (Aktionsplanpunkt 11), die Nutzung von „Blockchain-Analyse als Ermittlungsinstrument“ (Aktionsplanpunkt 22), die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege auf 15 Jahre (Aktionsplanpunkt 19), den Ausbau der europäischen und internationalen Zusammenarbeit (Aktionsplanpunkt 25) und durch ein beim Zoll anzusiedelndes Gemeinsames Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität nach dem Vorbild des Gemeinsamen Terrorismus-Abwehrzentrum verbessert werden (Aktionsplanpunkt 11, 16). Von dem Gemeinsamen Zentrum verspricht man sich einen „ganzheitlichen Blick auf die Strukturen der Finanzkriminalität, auf Muster und Verdachtsfälle auch über Ländergrenzen hinweg und im Austausch mit internationalen Partnern“ (BMF-Pressemitteilung vom 16.7.2026). Die Zollstrukturen sollen insgesamt neu ausgerichtet und die dort angesiedelte Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) soll neu aufgestellt werden (Aktionsplanpunkt 12). Die Bekämpfung von Finanz- und Rauschgiftkriminalität beim Zoll will man ausbauen und den Zoll beim Kampf gegen Schmuggel stärken (Aktionsplanpunkt 13). Gleichzeitig soll zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs die Europäische Staatsanwaltschaft gestärkt werden (Aktionsplanpunkt 14).

Unternehmen, aus denen heraus Steuerstraftaten begangen werden, will man „konsequent sanktionieren“ und im Fall schwerer Steuerstraftaten in ein öffentliches Register eintragen (Aktionsplanpunkt 8, 23; s. dazu unter 3.). Damit illegal erlangtes Vermögen dem Staat zurückgeführt werden kann, sollen die Instrumente zur Ermittlung und Sicherstellung von Vermögen von verdächtiger unbekannter Herkunft konsequent ausgebaut werden (Aktionsplanpunkt 4; s. dazu unter 4.).

1. Anhebung der Höchststrafe für besonders schwere Fälle (§ 371 Abs. 3 AO) von 10 auf 15 Jahre; Wiedereinführung des Verbrechenstatbestands

Die Steuerhinterziehung ist derzeit mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht (§ 370 Abs. 1 AO). In besonders schweren Fällen droht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 370 Abs. 3 AO). Dies entspricht der Strafandrohung bei Betrug (§ 263 Abs. 1, 3 StGB), der allerdings für die kombinierte banden- und gewerbsmäßige Begehungsweise einen Verbrechenstatbestand mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht (§ 263 Abs. 5 StGB), der bei der Steuerhinterziehung fehlt, so dass organisierter Sozialleistungsbetrug härter bestraft werden kann als ähnliche Formen der Steuerhinterziehung. Dass „die Steuerhinterziehung hinsichtlich ihrer Gefährlichkeit und ihrer Strafwürdigkeit nicht geringer zu bewerten ist als der Betrug“, hatte die Bundesregierung bereits 1971 als Argument für die (damals gescheiterte) Einführung eines besonders schweren Falls angeführt (BT‑Drucks. 6/1982, 194; s. dazu, aber auch zu den strukturellen Unterschieden zwischen Steuerhinterziehung und Betrug Wöstmann, NZWiSt 2026, 265, 267). In seiner den Aktionsplan begleitenden Pressemitteilung vom 16.7.2026 verwies das BMF darauf, dass bei „einem Verbrechen kein Strafbefehlsverfahren (§ 407 StPO) und keine Verfahrenserledigung nach den §§ 153,153a StPO möglich“ seien. „Diese Fälle müssen angeklagt und, bei Zulassung der Hauptverhandlung durch das Gericht, in einem öffentlichen Gerichtsverfahren verhandelt werden“, so die Pressemitteilung. Wie der neue Verbrechenstatbestand und die zukünftig mit bis zu 15 Jahren zu bestrafenden besonders schweren Fälle abgestuft werden sollen, bleibt im Aktionsplan noch offen.

Mit dem früheren § 370a AO hatte es bereits einen Verbrechenstatbestand gegeben, der im Jahr 2002 in Kraft getreten war (Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der Umsatzsteuer und zur Änderung anderer Steuergesetze v. 19.12.2001, BGBl. I 2001, Nr. 74, S. 3993) und für die banden- bzw. gewerbsmäßige Steuerhinterziehung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsah. Der Verbrechenstatbestand wurde kurze Zeit später allerdings durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes v. 23.7.2002 (Art. 7 Nr. 4; BGBl. I 2002, Nr. 51, S. 2715) auf Steuerhinterziehung im großen Ausmaß beschränkt und hatte ab dem 27.7.2002 folgende Fassung:

§ 370a Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung

Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 370
  • 1. gewerbsmäßig oder
  • 2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein minder schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn die Voraussetzungen des § 371 erfüllt sind.

Die Änderung ging auf einen Vorschlag des Bunderats zurück, der im Gesetzgebungsverfahren zum Fünften Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes den Vermittlungsausschuss angerufen hatte mit dem Ziel, die Anwendung des § 370a AO im Falle der Gewerbsmäßigkeit auf besonders schwere Fälle zu beschränken und eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO zu ermöglichen (BT‑Drucks. 14/9343, 2). Im Bundestag hatten die Oppositionsfraktionen von Union und FDP zuvor geltend gemacht, dass der Verbrechenstatbestand über sein Ziel hinausschieße und die Tatbestandsvariante der Gewerbsmäßigkeit auch Steuerpflichtige erfasse, die lediglich den Grundtatbestand der Steuerhinterziehung verwirklichten; zudem sei der Ausschluss der Selbstanzeigemöglichkeit nach § 371 AO nicht gewollt gewesen (BT-Plenarprotokoll 14/234, S. 23384[B][C], 23386[B]; BT‑Drucks. 14/8887, 243 f.). Die Bundesregierung hatte die Regelung dagegen zunächst verteidigt und erklärt, dass man eine Verständigung mit den Ländern auf eine äußerst restriktive Anwendung der Vorschrift suchen werde, um Fälle geringeren Umfangs auch mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht als Verbrechenstatbestand zu qualifizieren und dabei das Instrument der Selbstanzeige zu erhalten; das Protokoll einer solchen Vereinbarung hätte veröffentlicht werden sollen (BT‑Drucks. 14/8887, 24).

Auch der neue, eingeschränkte Verbrechenstatbestand hatte jedoch nur eine kurze Geltungsdauer und wurde zum 1.1.2008, also etwas mehr als fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten, von der damaligen schwarz-roten Koalition aufgehoben (Art. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG v. 21.12.2007, BGBl. I 3198). Der Gesetzgeber begründete seine Entscheidung damit, dass der BGH erhebliche Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift geäußert habe (BT‑Drucks. 16/5846, 74). Das Steuerstrafrecht sei durch eine serielle Begehungsweise geprägt, so dass die in § 370a AO enthaltene Voraussetzung einer „gewerbsmäßigen Begehung“ den Verbrechenstatbestand nicht hinreichend eingrenzen könne (BT‑Drucks. 16/5846, 74). Auch das Merkmal „in großem Ausmaß“ sei im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG für einen Verbrechenstatbestand zu unbestimmt (BT‑Drucks. 16/5846, 74). Die Vorschrift genüge danach nicht den BVerfG-Anforderungen, wonach eine Strafnorm umso präziser sein müsse, je schwerer die angedrohte Strafe sei (BT‑Drucks. 16/5846, 74, vom BVerfG selbst war die Vorschrift allerdings nicht geprüft worden; s. Wöstmann, NZWiSt 2026, 265, 266). Gleichzeitig erhielt der besonders schwere Fall der Steuerhinterziehung im großen Ausmaß (§ 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO) mit der Gesetzesänderung seine jetzige Fassung. Anders als zuvor ist danach neben dem großen Ausmaß nicht mehr nötig, dass der Täter aus grobem Eigennutz handelt (BT‑Drucks. 16/5846, 75; zur Bestimmung des „großen Ausmaßes“ s. Wöstmann, NZWiSt 2026, 265, 268). Außerdem wurde ein neuer besonders schwerer Fall der bandenmäßigen Begehungsweise geschaffen (§ 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 AO), der aber auf die Hinterziehung von Umsatz- und Verbrauchssteuern begrenzt ist, also insbesondere bei Einkommensteuerhinterziehung nicht greift. Der Gesetzgeber begründete die Einschränkung damit, dass anderenfalls auch Ehepartner, die unter Mitwirkung eines Steuerberaters und damit in ggf. bandenmäßiger Weise Einkommensteuer verkürzten, in den Anwendungsbereich der Norm fielen, was zugleich eine Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO ermöglichen würde (BT‑Drucks. 16/5846, 97). Inzwischen ist freilich auch in solchen Fällen eine Telekommunikationsüberwachung zulässig, solange durch die bandenmäßige Begehungsweise Steuern in großem Ausmaß hinterzogen werden (§ 100a Abs. 2 Buchst. a; s. dazu Busch, wistra 2025, Register S. 51). Der Koalitionsvertrag für die laufende Legislaturperiode sieht eine Erweiterung der „Möglichkeiten zur Telefonüberwachung bei besonders schweren Fällen der bandenmäßigen Steuerhinterziehung“ vor (Koalitionsvertrag, Zeilen 1512 ff.).

2. Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige (§§ 371, 398a AO)

Die Regelungen zur Selbstanzeige in §§ 371, 398a AO sind zuletzt im Jahr 2015 im Zusammenhang mit dem Steuerhinterziehungsfall Hoeneß (LG München II Urteil – 5 KLs 68 Js 3284/13, wistra 2015, 77) verschärft worden, dem Grunde nach aber erhalten geblieben (Art. 1 Nr. 3, 6 Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung v. 22.12.2014; BGBl. I 2415; BT‑Drucks. 18/3018, 1). Damals hatte sich u.a. der bayerische Ministerpräsident Söder für eine Abschaffung der vollständig strafbefreienden Selbstanzeige ab einem Hinterziehungsbetrag von 500.000 € ausgesprochen (merkur.de vom 9.2.2014). Demgegenüber warnte das „Netzwerk Steuergerechtigkeit“ in einer ersten Stellungnahme zu dem jetzigen Aktionsplan vor möglichen Nachteilen der Abschaffung („Der Staat muss in der Lage sein, selbst die großen Fälle zu entdecken, das sollte man nicht zu früh machen“, Süddeutsche Zeitung vom 17.7.2026). Die SPD-Bundestagsfraktion hatte im Jahr 2010 einen Gesetzentwurf zur Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige in den Deutschen Bundestag eingebracht (BT‑Drucks. 17/1411), der ihn mit den Stimmen der damaligen schwarz-gelben Regierungsmehrheit ablehnte.

Nach geltender Rechtslage besteht die Möglichkeit zur Selbstanzeige unabhängig von dem Betrag der hinterzogenen Steuern. Bei hinterzogenen Steuern bis zu 25.000 € führt die Selbstanzeige zur Strafbefreiung nach § 371 AO, bei mehr als 25.000 € zum zwingenden Absehen von der Strafverfolgung nach § 398a AO. Außerdem muss der Täter bei einem Hinterziehungsbetrag von mehr als 25.000 € einen „Strafzuschlag“ entrichten, der sich gestaffelt nach dem Hinterziehungsbetrag auf 10 %, 15 % bzw. 20 % des Hinterziehungsbetrags beläuft. Auch bei besonders schweren Fällen wie der bandenmäßigen Begehungsweise führt die Selbstanzeige (unabhängig vom Hinterziehungsbetrag) nicht zur Strafbefreiung, sondern nur zur (zwingenden) Einstellung (§ 371 Abs. 2 Nr. 4, § 398a Abs. 1 AO). In allen Fällen muss der Täter den Hinterziehungsbetrag nebst Hinterziehungszinsen i.H.v. 6 % pro Jahr (§§ 235 Abs. 4, 238 Abs. 1 AO) bezahlen (§§ 371 Abs. 3 AO, § 398a Abs. 1 Nr. 1 AO). Vor der Neuregelung im Jahr 2015 betrug der Strafzuschlag pauschal 5 % des Hinterziehungsbetrags und war erst bei einem Hinterziehungsbetrag von mehr als 50.000 € zu zahlen. Außerdem hat die Neuregelung die Anforderungen an die Rechtzeitigkeit und Vollständigkeit der Selbstanzeige verschärft (Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart der letzten zehn Jahre; Selbstanzeige auch nicht mehr möglich, wenn die Finanzbehörde zu einer Nachschau erschienen ist, §§ 371 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e AO).

Zur Begründung der Selbstanzeigeregelung wird vor allem das Selbstbelastungsverbot herangezogen: Steuerpflichtige sind gesetzlich verpflichtet, eine vollständige und wahrheitsgemäße Steuererklärung abzugeben. Wer Steuern bereits hinterzogen hat, kann dieser Pflicht in vielen Fällen jedoch nicht nachkommen, ohne sich zugleich selbst zu belasten. Ein Steuerpflichtiger, der beispielsweise über mehrere Jahre Kapitalerträge aus einem Bankkonto im Ausland nicht versteuert, jetzt aber zur Steuerehrlichkeit zurückkehren will, muss für das abgelaufene Jahr seine Kapitalerträge wahrheitsgemäß angeben, womit sich für die Steuerbehörde die Frage aufdrängt, woher diese Einkünfte stammen und wieso in den Vorjahren keine derartigen Einkünfte angegeben worden sind. Mit seiner Steuererklärung, zu deren Abgabe er verpflichtet ist, würde der Steuerpflichtige also einen Anfangsverdacht gegen sich hinsichtlich der Vorjahre begründen. Die strafbefreiende bzw. strafverfolgungsbeendende Selbstanzeige dürfte allerdings nicht die einzige Möglichkeit sein, um dem Selbstbelastungsverbot Rechnung zu tragen. Als Alternative kämen bestehende bzw. zu schaffende Verwertungsverbote in Betracht. Im Beispielsfall dürfte die Steuerfahndung danach ihren Anfangsverdacht nicht auf die aktuelle Steuererklärung stützen, so dass der Steuerpflichte zur Steuerehrlichkeit zurückkehren könnte, ohne für die Vorjahre belangt zu werden.

3. Unternehmenssanktionen

Zur konsequenteren Sanktionierung von Unternehmen hat die Bundesregierung bereits eine Verschärfung der Verbandsgeldbuße gem. § 30 OWiG auf den Weg gebracht. Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt sowie zur Änderung der Zustellungspauschalen und Gebühren im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und in den Justizkostengesetzen (BT‑Drucks. 21/6133) sieht in seinem Art. 3 vor, dass die Geldbuße gem. § 30 Abs. 2 OWiG von 10 Mio. € auf 40 Mio. € bei vorsätzlichen Straftaten von Leitungspersonen und von 5 Mio. € auf 20 Mio. Euro bei fahrlässigen Straftaten von Leitungspersonen angehoben und damit vervierfacht wird (s. dazu Busch, wistra 2026, Heft 6 R7, R10).

Das öffentliche Register für wegen schwerer Steuerstraftaten sanktionierter Unternehmen solle Transparenz schaffen und die entsprechenden Informationen öffentlich zugänglich machen, wobei die verfassungsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Vorgaben gewahrt würden (BMF-Pressemitteilung vom 16.7.2026). Eine Veröffentlichung von Unternehmensgeldbußen, wie sie der Aktionsplan jetzt im Fall von Steuerstraftaten anstrebt, ist dem deutschen Recht nicht fremd. Sie ist vorgesehen bspw. in § 57 GwG bei Verstößen gegen die Regelungen zum Transparenzregister. Eine Liste mit ca. 2.500 bebußten Unternehmen ist auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamts öffentlich zugänglich. Auch das BKartA veröffentlicht gem. § 53 Abs. 5 GWB Bußgeldentscheidungen auf seiner Internetseite. Der von der Bundesregierung im Jahr 2020 beschlossene Gesetzentwurf zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft (BT‑Drucks. 19/23568) sah in § 14 des Entwurfs eines Verbandssanktionengesetzes eine öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung von juristischen Personen und Personenvereinigungen vor, um auf diese Weise Geschädigte zu informieren. Der Gesetzentwurf ist seinerzeit der Diskontinuität anheimgefallen.

4. Vermögensabschöpfung

Die Ermittlung und Sicherstellung von Vermögen von verdächtiger unbekannter Herkunft finden sich auch in dem von der Bundesregierung beschlossenen Aktionsplan „Zeitenwende der Inneren Sicherheit: Neuausrichtung der Bekämpfung von Organisierter Kriminalität sowie Finanz- und Rauschgiftkriminalität“ (OK-Aktionsplan; dazu Busch, wistra 2026, Heft 4 R7, R10). Der OK-Aktionsplan enthält die „im Koalitionsvertrag verankerte [Einführung einer] Beweislastumkehr insbesondere bei auffälligen Vermögens-Einkommens-Diskrepanzen und Bezügen zur organisierten Kriminalität im Rahmen des verfassungsrechtlich Möglichen beim Einziehen von Vermögen unklarer Herkunft“. Darüber hinaus sollen nach dem OK-Aktionsplan die Regelungen zur Vermögensabschöpfung vereinfacht und gestärkt sowie die Einziehungsmöglichkeiten im Strafverfahren optimiert werden (was auf den Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Optimierung des Rechts der Vermögensabschöpfung Bezug nehmen dürfte, dessen Umsetzung ebenfalls im Koalitionsvertrag vorgesehen ist, s. dazu Busch, wistra 2024, Register S. 73). Gleichzeitig will man neue Regelungen für die administrative Ermittlung und Sicherstellung von Vermögen unklarer Herkunft schaffen. Sicherungsmaßnahmen sowie der Zugriff auf Vermögenswerte bereits im Verwaltungsverfahren sollen erleichtert werden. Zur Einführung einer administrativen Vermögensabschöpfung hat das Bundesministerium der Finanzen bereits seinen Referentenentwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität vorgelegt (s. Busch, wistra 2026, Heft 5 R8). Bei der Pressekonferenz zur Vorstellung des Aktionsplans gegen Steuerkriminalität am 16.7.2026 kündigte Bundesfinanzminister Klingbeil einen Kabinettbeschluss über diesen Gesetzentwurf noch für August 2026 an. Bundesjustizministerin Hubig verwies auf die laufenden Arbeiten an einem Gesetzentwurf zur Umsetzung der Empfehlungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe.

5. Sonstiges

Weitere Elemente des Aktionsplans sind:

  • die Stärkung des Kampfes gegen Schwarzarbeit (Aktionsplanpunkt 1)

  • ein gezielterer Einsatz von Bundesbetriebsprüfungen (Aktionsplanpunkt 5)

  • eine Prüfung der Verschärfung beim Graubereich der aggressiven Steuergestaltung einschließlich Dividendengestaltung (Aktionsplanpunkt 6)

  • Vereinfachung des Steuerrechts durch Typisierung und Pauschalierung (Aktionsplanpunkt 7)

  • Verbesserung des Fortbildungsangebots für Finanzrichter (Aktionsplanpunkt 15)

  • Ausbau der empirischen Steuerforschung zu einem Zukunftslabor Steuern (Aktionsplanpunkt 17) und Einführung einer wissenschaftlich begleiteten Steuerlückenschätzung (Aktionsplanpunkt 24)

  • Echtzeitmeldepflichten für Umsatzsteuer (Aktionsplanpunkt 18)

  • Verpflichtung für Unternehmen aus Drittstaaten zur Speicherung von steuerlich relevanten Daten auf Spiegelservern in Deutschland (Aktionsplanpunkt 20)

  • Einführung einer Registrierkassenpflicht (Aktionsplanpunkt 21)

  • Stärkung der Abkommen mit Partnerstaaten und Einsatz für gemeinsame Standards auch im Rahmen der Vereinten Nationen (Aktionsplanpunkt 26).

Ministerialdirigent Markus Busch LL.M. (Columbia University), BMJV Berlin
Der Text gibt ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wieder.


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